Satzung des Fördervereins

Förderverein ZONTA Club Bad Homburg v.d.Höhe e.V.

 S A T Z U N G

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen

            Förderverein ZONTA Club Bad Homburg v.d.Höhe e.V.

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.Höhe und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.         Der Zweck des Vereins ist

  • Unterstützung der gemeinnützigen und mildtätigen Aufgaben des ZONTA Clubs Bad Homburg v.d.Höhe,
  • Unterstützung der Ziele von ZONTA International,
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • Förderung von Kunst und Kultur,
  • Förderung der Jugend- und Berufsbildung,
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  • Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Kriegsopfer und Kriegsgeschädigte,
  • Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Menschen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge die dort genannten Höhe nicht übersteigen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch persönlichen Einsatz und die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung und der Generierung von Mitteln für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein kann Mittel auch weiterleiten an deutsche und ausländische amtlich anerkannte Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung von deren Zwecken oder an andere deutsche und ausländische als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannte Körperschaften, die ihrerseits diese Zuwendungen ausschließlich zur Verwirklichung der unter 2. Zweck genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Bei der Weiterleitung an andere ausländische Körperschaften wird der Vorstand die Verwendung anhand schriftlicher Unterlagen an den deutschen Maßstäben der Gemeinnützigkeit prüfen und dies dokumentieren.

3.         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

liche Zwecke.

4.         Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist ein Aufwendungsersatz. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach der jeweils geltenden Lohnsteuer-Richtlinie.

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3      Mitgliedschaft

1.         Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

2.         Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.

3.         Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

4.         Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Einer Begründung bedarf es nicht. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es      

a)    schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b)    mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

 

§ 4      Mitgliedsbeiträge

1.         Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten, fällig zum 31. März des lfd. Jahres

2.         Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.         Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4.         Scheidet ein Mitglied im Laufe des Kalenderjahres aus, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 5      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)        der Vorstand,

b)        die Mitgliederversammlung.

 

§ 6      Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in, dem/r Schatzmeister/in und dem/r Schriftführer/in.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

2.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mindestens zwei Mitglieder müssen darüber hinaus Mitglied des ZONTA Clubs Bad Homburg v.d.Höhe sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

3.         Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

4.         Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach der jeweils geltenden Lohnsteuer-Richtlinie.

 

§ 7      Mitgliederversammlung

1.         Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann per Post oder alternativ dazu auch per E-Mail erfolgen, wobei eine elektronisch gesicherte oder einfache Signatur nicht erforderlich ist. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, erhalten die Einberufung per Post.

2.         Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3.         Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung von einem der weiteren Vorstandsmitglieder geleitet.

4.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5.         Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über 

a)    die Genehmigung der Jahresrechnung,

b)    die Genehmigung des Etatentwurfs für das laufende Geschäftsjahr,

c)    die Entlastung des Vorstands,

d)    die Wahl des Vorstands,

e)    Satzungsänderungen,

f)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g)    Anträge des Vorstands und der Mitglieder,

h)   die Auflösung des Vereins.

6.         Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/r Vorsitzenden doppelt.

7.         Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/r Protokollführer/in und von dem/r Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

8.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Fristen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8      Auflösung des Vereins

1.         Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.                                                    

2.         Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugend- und Altenhilfe.

 

§ 9      Schlussbemerkung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das Gericht oder die Behörden abzuhelfen, falls es sich um die Ergänzung einzelner Bestimmungen oder redaktionelle Änderungen handelt.

Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2016 angenommen worden und ersetzt die Satzung in der bislang gültigen Fassung.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2016.

Eingetragen ins Vereinsregister beim Registergericht Bad Homburg v.d.Höhe am 12. Dezember 2016 (VR 701).